Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen
Sämtliche unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich bzw. gegenüber Verbrauchern: in Textform zugestimmt haben.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten wir als beauftragt
(2) Telefonische Aufträge unter Anforderung des Auftraggebers gelten als Auftragserteilung.
(3) Wenn in dringenden Notfällen der Auftrag von Verwaltungsstellen, Versicherungsgesellschaften, Polizei, Feuerwehr, THW oder ähnlichen Dienststellen erteilt wird, gilt der Auftrag als erteilt, wenn unsere Leistungen entgegengenommen werden.
(4) Wir bestimmen, welches Fachpersonal, welche Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge usw. an der Arbeitsstelle eingesetzt werden.
(5) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
(6) Leistungen von Nachunternehmern, die durch uns beaufsichtigt und abgerechnet werden, beaufschlagen wir mit einem angemessenen Geschäftskostenzuschlag.

§ 3 Berechnung, Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt – soweit keine Pauschalpreise vereinbart wurden oder abweichende Regelungen getroffen worden sind – aufgrund unserer Arbeitsberichte nach den zum Zeitpunkt der Leistungserstellung gültigen Preise.
(3) Wir sind berechtigt Vorkasse zu verlangen oder angemessene – dem Leistungsfortschritt entsprechende – Abschlagszahlungen zu verlangen.
(4) Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – netto und sind sofort ohne Abzug zahlbar.

§ 4 Zahlungsverzug
(1) Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Schuldner nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4) Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst oder der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
(5) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit diese von dem Auftragnehmer nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Unsere Leistungspflichten ruhen, solange der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

§ 5 Gewährleistung / Haftung
Für unsere Leistungen wird in der Weise Gewähr übernommen, dass alle Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und fachmännisch ausgeführt werden.

a)
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Leistungserbringung. Zudem ist unsere Haftung auf die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung bei der Allianz- Versicherung begrenzt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

b)
Qualitätseinbußen, die durch fehlerhafte vom Kunden beigestellte Produkte entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Schäden, die durch technische Mängel an Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder anderen Einrichtungen in unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.

c)
Beanstandungen und Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich (bei Verbrauchern: In Textform) geltend zu machen.

§ 6 Datenschutz
Die Speicherung der Daten erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der DSGVO

§7 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer bestimmt die Leistungserbringung nach den konkreten Erfordernissen des Auftrages und dem Stand der Technik
(2) Bei notwendigen Beförderungsleistungen den Beförderungsweg und die Beförderungsart nach billigem Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende unvorhergesehene Schwierigkeiten eine Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers, auch im Falle einer Festpreisvereinbarung. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch den Auftragnehmer. Mit seiner Unterschrift unter einen nach Leistungserbringung übergebenen Tätigkeitsbericht bestätigt der Kunde die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
(3) Die Kosten der An- und Abfahrten zur Abfallannahmestelle sind vom Auftraggeber auch dann zu tragen, wenn der Abfallstoff von der Abfallannahmestelle nicht angenommen wird, weil andere Stoffe enthalten sind, als bei Auftragserteilung vom Kunden angegeben wurde. Dasselbe gilt, wenn die Annahmestelle die Entgegennahme ablehnt aus Gründen, die im Bereich der Annahmeanlage liegen.
(4) Bei Schwergutaufträgen arbeiten wir auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (BSK) die unter https://bsk-ffm.de/home.html einsehbar sind und auch im Verhältnis zum Kunden gelten.
(5) BURTCHEN Umweltschutz GmbH hat keinen Einfluss auf die Bedingungen der Annahmestelle bezüglich der Voraussetzungen für eine Verwertung oder Beseitigung und die Gebühren der Annahmestelle. Eventuelle Änderungen der Bedingungen der Annahmestelle nach Vertragsabschluss mit dem Kunden gehen zu dessen Lasten.
(6) Werden vom Auftragnehmer Transportmittel (z.B. Saugwagen, Pumpenaggregate, Arbeitsmaschinen etc.) dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt oder überlassen, so haftet der Auftraggeber für jeden Schaden, der an dem Transportmittel oder durch das Transportgut während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung verursacht wird nach mietrechtlichen Vorschriften. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Transportmittel steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Transportmittel dürfen vom Auftraggeber zu anderen als den Vertragszwecken nicht benutzt werden.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen
1. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in …/das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht/das für den Geschäftssitz der Filiale, mit der der Vertrag geschlossen wurde, zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.